Innenhaftung
Das Unternehmen nimmt die Organperson wegen eines eigenen Vermögensschadens in Anspruch – etwa nach Fehlentscheidungen, Kontroll- oder Organisationsmängeln.
Ein Wissenszentrum für Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat und öffentliche Entscheidungsträger – mit Rechtsvergleich, Versicherungsbezug und nachvollziehbar eingeordneter OGH- und BGH-Rechtsprechung.
Sie beschreibt die persönliche Verantwortlichkeit von Leitungs- und Überwachungsorganen für pflichtwidrige Entscheidungen oder Unterlassungen. Entscheidend sind Funktion, Rechtsform, konkrete Pflicht, Informationslage und Zeitpunkt.
Das Unternehmen nimmt die Organperson wegen eines eigenen Vermögensschadens in Anspruch – etwa nach Fehlentscheidungen, Kontroll- oder Organisationsmängeln.
Dritte machen Ansprüche direkt gegen die Organperson geltend. Das setzt regelmäßig eine besondere Anspruchsgrundlage voraus; nicht jeder Unternehmensschaden wird zur Privathaftung.
Gesellschaftsrechtliche Ersatzansprüche stehen neben möglichen Haftungen für Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Insolvenzverstöße oder Schutzgesetzverletzungen.
Ein Ermittlungsverfahren ist kein Schadenersatzanspruch. Es kann aber parallel entstehen und früh hohe Verteidigungskosten sowie Reputationsrisiken auslösen.
Eine wirtschaftlich nachteilige Entscheidung ist nicht automatisch pflichtwidrig. Geschützt sein kann eine unternehmerische Entscheidung, die frei von sachfremden Interessen, auf angemessener Informationsgrundlage und vertretbar zum Wohl des Unternehmens getroffen wurde.
Die Grundidee sorgfältiger, loyaler und informierter Leitung ist vergleichbar. Anspruchsgrundlagen, Beweisfragen, Selbstbehalte, Verjährung und insolvenzrechtliche Folgen müssen dennoch im jeweiligen Rechtsraum geprüft werden.
| Prüffeld | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| GmbH-Geschäftsführung | § 25 GmbHG: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; gesetzliche Business Judgment Rule. | § 43 GmbHG: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; unternehmerischer Ermessensspielraum wird richterrechtlich berücksichtigt. |
| Vorstand | § 84 AktG: sorgfältige und gewissenhafte Geschäftsleitung; gesetzliche Business Judgment Rule. | § 93 AktG: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters; ausdrückliche Business Judgment Rule. |
| Aufsichtsorgan | Eigenständige Überwachungs-, Prüfungs- und Interventionspflichten nach AktG/GmbHG und konkreter Aufgabenverteilung. | § 116 AktG verweist für Aufsichtsräte auf wesentliche Regeln des § 93 AktG; Überwachung und Anspruchsprüfung sind eigenständig. |
| Krise und Insolvenz | Liquidität, Fortbestehen, Insolvenzantrag und zulässige Zahlungen müssen früh und fortlaufend geprüft werden. | Insolvenzantrag und Zahlungen nach Insolvenzreife sind getrennte Pflichten; genau diese Trennung ist für BGH IV ZR 66/25 deckungsrechtlich wichtig. |
| Versicherung | D&O-Bedingungen, versicherter Personenkreis, Rückwärtsdeckung, Nachmeldefristen und Ausschlüsse sind vertragsbezogen zu prüfen. | Zusätzlich ist bei Vorstandsmitgliedern deutscher Aktiengesellschaften der gesetzliche Pflichtselbstbehalt in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG zu beachten. |
Die Tabelle ist eine Orientierung und bildet weder Sondergesetze noch die konkrete Satzung, Geschäftsordnung oder Ressortverteilung vollständig ab.
Fortbestehensprognose, Zahlungsfähigkeit, Krisenfrüherkennung, Insolvenzantrag und Zahlungen in der Krise.
Fristgerechte Abfuhr, Gleichbehandlung von Gläubigern und persönliche Haftungstatbestände.
Klare Zuständigkeiten, Auswahl, Instruktion, Ressourcen, Kontrolle und Eskalationswege.
Risikomanagement, Sicherheitsmaßnahmen, Meldewege, Leitungskontrolle und nachweisbare Governance.
Offenlegung, Enthaltung, Drittvergleich, Zustimmungsvorbehalte und Dokumentation.
Angemessene Information, Bewertung von Alternativen, Due Diligence und Risikotragfähigkeit.
Kompetenzen, Vier-Augen-Prinzip, Nachkalkulation, Kontrollpunkte und Warnsignale.
Vergabe, Fördermittel, Organ- und Amtshaftung, Beteiligungssteuerung und politische Verantwortungsgrenzen.
Diese Datenbank enthält ausschließlich redaktionell ausgewählte BGH- und OGH-Entscheidungen. Jeder Eintrag wurde auf seinen konkreten Bezug zu Geschäftsführer-, Vorstands- oder Aufsichtsratshaftung beziehungsweise zur D&O-Deckung geprüft. Es gibt keine automatisch erzeugten Treffer oder Zusammenfassungen.
BGH · IV ZR 66/25
Ein Geschäftsleiter war wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen worden. Der D&O-Versicherer berief sich auf den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen und leitete die Wissentlichkeit unter anderem aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht ab.
Darf aus der wissentlichen Verletzung einer anderen, besonders wichtigen Organpflicht auf die Wissentlichkeit des konkret haftungsauslösenden Zahlungsverstoßes geschlossen werden?
Nein. Die Wissentlichkeit muss sich auf genau die Pflichtverletzung beziehen, wegen der die versicherte Person haftet. Insolvenzantragspflicht und Verbot masseschmälernder Zahlungen sind getrennte Pflichten; auch ist nicht jede Zahlung nach Insolvenzreife verboten.
Ein D&O-Ausschluss darf nicht pauschal mit dem Schlagwort Kardinalpflicht begründet werden. Versicherer müssen die Kenntnis des konkreten Verstoßes darlegen; jede beanstandete Zahlung und ihre Umstände sind gesondert zu prüfen.
Hohe Bedeutung für D&O-Schadenfälle in der Insolvenz und für die Beweisführung zum Wissentlichkeitsausschluss.
OGH · 9 ObA 88/24t
Ein ressortzuständiger Geschäftsführer beließ hohe liquide Mittel bei der langjährigen Hausbank. Erst nachträglich zeigte sich infolge der Insolvenz der Bank ein existenzbedrohendes Risiko.
Begründet ein später eingetretener Verlust bereits die Pflichtwidrigkeit der ursprünglichen Veranlagungsentscheidung?
Nein. Entscheidend ist die ex-ante erkennbare Informations- und Risikolage. Liegen die Voraussetzungen der Business Judgment Rule vor, führen auch nachteilige Entscheidungen nicht zur Haftung; fehlen sie, ist die Sorgfaltswidrigkeit dennoch gesondert zu prüfen.
Eine reine Rückschau auf den Schaden reicht nicht. Dokumentiert werden sollten die damals verfügbaren Informationen, erkennbare Risiken, Alternativen und Gründe der Entscheidung.
Zentral für die Abwehr von Organhaftungsansprüchen nach fehlgeschlagenen unternehmerischen Entscheidungen.
BGH · II ZR 206/22
Die Gesellschaft war bereits während der Amtszeit des Geschäftsführers insolvenzreif. Nach seinem Ausscheiden schlossen weitere Gläubiger Verträge mit der fortgeführten Gesellschaft und erlitten Schäden.
Endet die deliktische Haftung für eine während der Amtszeit begangene Insolvenzverschleppung automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt?
Nein. Hat der Geschäftsführer durch die unterlassene Insolvenzantragstellung eine fortwirkende Gefahrenlage geschaffen, kann er grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haften, die erst nach seinem Ausscheiden Verträge mit der Gesellschaft schließen.
Amtsniederlegung beseitigt bereits gesetzte Haftungsursachen nicht. Krisenentscheidungen, Insolvenzprüfung und ein geordneter Übergang müssen dokumentiert werden.
Relevant für Nachmeldefristen, Run-off-Deckung und die zeitliche Zuordnung des Versicherungsfalls.
BGH · II ZR 162/21
Der Geschäftsführer leitete eine GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft lag. Der Kommanditgesellschaft entstand durch die behauptete sorgfaltswidrige Geschäftsführung ein Schaden.
Kann die Kommanditgesellschaft unmittelbar vom Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH Ersatz verlangen?
Der Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses kann sich auf die Kommanditgesellschaft erstrecken, wenn die Geschäftsführung der KG die wesentliche Aufgabe der GmbH ist und die Interessen der beteiligten Gesellschaften weitgehend gleichgerichtet sind.
Haftungswege folgen nicht immer nur der formalen Organstellung. Bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen müssen Aufgaben, Schutzwirkungen und mögliche Anspruchsteller ausdrücklich mitgedacht werden.
Der versicherte Personenkreis und die Definition versicherter Unternehmen müssen auch mittelbare und mehrstufige Strukturen abbilden.
OGH · 6 Ob 209/20h
Ein Vorstandsmitglied der Konzernmutter war zugleich Vorstand einer Tochtergesellschaft. Auf Ebene der Tochter wurde eine risikoreiche Patronatserklärung abgegeben, ohne die für konzernrelevante Geschäfte erforderliche Befassung des Aufsichtsrats der Mutter.
Welche Leitungs- und Informationspflichten treffen den Vorstand der Muttergesellschaft bei wesentlichen Geschäften einer Tochtergesellschaft?
Der Vorstand der Obergesellschaft hat eine einzelfallabhängige Konzernleitungspflicht. Bei konzernrelevanten Maßnahmen muss er den Aufsichtsrat informieren und auf die Tochter so einwirken, dass wesentliche Geschäfte erst nach den erforderlichen Zustimmungen vorgenommen werden.
Rechtliche Selbstständigkeit der Tochter beseitigt Governance-Pflichten der Konzernspitze nicht. Doppelmandate, Zustimmungskataloge und Eskalationswege müssen konzernweit funktionieren.
D&O-Programme müssen Tochtergesellschaften, Doppelmandate und konzerninterne Inanspruchnahmen eindeutig erfassen.
BGH · IV ZR 217/19
Ein Geschäftsführer war nach § 64 Satz 1 GmbHG alter Fassung zum Ersatz von Zahlungen verurteilt worden, die nach Insolvenzreife aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet worden waren. Der D&O-Versicherer verneinte einen versicherten Vermögensschaden.
Ist der gesetzliche Ersatzanspruch wegen Zahlungen nach Insolvenzreife ein vom üblichen D&O-Bedingungswortlaut erfasster Schadensersatzanspruch?
Ja. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist der Anspruch auf Ersatz masseschmälernder Zahlungen ein Schadensersatzanspruch im Sinne der verwendeten D&O-Bedingungen.
Die rechtstechnische Einordnung eines Anspruchs entscheidet nicht allein über die Deckung. Maßgeblich bleibt die Auslegung des konkreten Bedingungswerks aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers.
Grundsatzentscheidung zur Deckung insolvenzrechtlicher Organhaftungsansprüche; abweichende Klauseln bleiben gesondert zu prüfen.
OGH · 6 Ob 58/20b
Aufsichtsratsmitglieder stimmten einem unbesicherten Konzernkredit zu, obwohl die Liquiditätslage der kreditgebenden Gesellschaft angespannt war und die Kreditnehmerin kaum Einnahmen hatte. Mehrere Mitglieder saßen zugleich im Aufsichtsrat der Kreditnehmerin.
Wann überschreitet ein Aufsichtsrat bei der Zustimmung zu einem risikoreichen Geschäft seinen unternehmerischen Ermessensspielraum?
Die Business Judgment Rule kann auch Aufsichtsräte schützen, setzt aber sachfremde Interessenfreiheit, angemessene Information und eine ex ante vertretbare Ausrichtung am Gesellschaftswohl voraus. Bei unvertretbarer, unbesicherter Kreditvergabe kann persönliche Haftung eintreten.
Bei Konzernfinanzierungen sind Interessenkonflikte, Bonität, Besicherung, Nutzen für die eigene Gesellschaft und Entscheidungsgrundlagen besonders streng zu dokumentieren.
Zeigt die eigenständigen Haftungsrisiken von Aufsichtsräten und die Bedeutung ausreichender Limits und Konfliktregelungen in D&O-Programmen.
BGH · II ZR 152/17
Einer Aktiengesellschaft standen möglicherweise Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu. Im Raum stand die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern, weil diese Ansprüche nicht rechtzeitig verfolgt wurden und verjährten.
Wann beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen ein Aufsichtsratsmitglied wegen pflichtwidrig unterlassener Anspruchsverfolgung?
Die Verjährung des Anspruchs gegen das Aufsichtsratsmitglied beginnt mit der Verjährung des nicht verfolgten Ersatzanspruchs gegen das Vorstandsmitglied. Die Überwachungs- und Vertretungsaufgabe umfasst grundsätzlich auch die Prüfung und Durchsetzung solcher Ansprüche.
Aufsichtsräte müssen mögliche Organansprüche aktiv, unabhängig und fristgerecht prüfen. Untätigkeit kann einen eigenständigen Haftungstatbestand auslösen.
Wichtig für zeitliche Deckungsfragen, Anspruchsmeldung und mögliche Interessenkonflikte innerhalb einer gemeinsamen D&O-Police.
BGH · II ZR 24/17
Ein Vorstand führte ein Geschäft durch, obwohl die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats nicht in der gebotenen Form vorlag. Im Haftungsprozess wurde eingewandt, der Aufsichtsrat hätte bei ordnungsgemäßer Befassung ohnehin zugestimmt.
Kann ein Vorstand trotz Verletzung eines Zustimmungsvorbehalts einwenden, der Aufsichtsrat hätte das Geschäft hypothetisch genehmigt?
Die Missachtung des Zustimmungsvorbehalts ist eine Pflichtverletzung. Ein Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens kann grundsätzlich möglich sein, verlangt aber den Nachweis, dass ein ordnungsgemäß befasster Aufsichtsrat tatsächlich zugestimmt hätte.
Zustimmungsvorbehalte sind als Prozess und nicht als Formalität zu behandeln. Eine informelle Billigung einzelner Aufsichtsratsmitglieder ersetzt den erforderlichen Beschluss nicht.
Fehlende oder unklare Genehmigungsdokumentation erschwert Anspruchsabwehr und Deckungsprüfung.
OGH · 6 Ob 164/16k
Nach Eintritt der materiellen Insolvenz wurden weiterhin Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet. Zu beurteilen waren Beginn, Umfang und Zweck der Ersatzpflicht des Geschäftsführers.
Beginnt das Zahlungsverbot erst nach Ablauf der maximalen Insolvenzantragsfrist oder bereits mit Eintritt der materiellen Insolvenz?
Das Zahlungsverbot greift grundsätzlich bereits mit Eintritt der materiellen Insolvenz. Die Antragsfrist ist keine allgemeine Schonfrist für weitere Zahlungen; zulässige beziehungsweise haftungsmindernde Zahlungen sind nach Zweck und Gläubigergesamtheit konkret zu beurteilen.
In der Krise braucht es sofortige Liquiditätskontrolle, laufende Insolvenzprüfung und eine dokumentierte Freigabe jeder wesentlichen Zahlung.
Hohe D&O-Relevanz wegen potenziell großer Serien von Einzelzahlungen und möglicher Ausschlussdiskussionen.
OGH · 6 Ob 160/15w
Im Zusammenhang mit der Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsvorstands waren unter anderem Ausschüttungsentscheidungen, Kompetenzgrenzen und mögliche Interessenkonflikte zu beurteilen.
Wann schützt die Business Judgment Rule eine unternehmerische Entscheidung nicht?
Kein haftungsfreier Ermessensspielraum besteht bei Kompetenzüberschreitungen, Insichgeschäften oder Verstößen gegen zwingende rechtliche Vorgaben. Unternehmerisches Ermessen setzt eine rechtlich zulässige Entscheidung, sachfremde Interessenfreiheit und eine angemessene Informationsgrundlage voraus.
Vor jeder wirtschaftlichen Abwägung müssen Zuständigkeit, zwingende Schranken und Interessenkonflikte geklärt werden. Die Business Judgment Rule heilt keinen Verstoß gegen bindendes Recht.
Wichtig für die Anspruchsabwehr: Die Dokumentation muss nicht nur wirtschaftliche Gründe, sondern auch Kompetenz, Konfliktprüfung und rechtliche Zulässigkeit erkennen lassen.
BGH · II ZR 394/13
Nach Eintritt der Insolvenzreife gingen Kundenzahlungen auf einem im Soll geführten Gesellschaftskonto ein. Dadurch verringerte sich die Forderung der Bank, während die für die Gläubigergesamtheit verfügbare Masse nicht entsprechend anwuchs.
Wann sind Zahlungseingänge auf einem debitorischen Konto als ersatzpflichtige Zahlungen des Geschäftsführers nach dem früheren § 64 GmbHG zu behandeln?
Auch der Einzug von Forderungen auf ein debitorisches Konto kann eine masseschmälernde Zahlung sein. Der Geschäftsführer muss die wirtschaftliche Lage fortlaufend beobachten und bei Anzeichen einer Krise die Insolvenzreife prüfen; eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung kann bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein.
In der Krise genügt es nicht, nur ausgehende Überweisungen zu kontrollieren. Zahlungseingänge, Kontenstruktur, Kreditlinie und eine mögliche Umleitung auf ein Guthabenkonto gehören in ein dokumentiertes Liquiditäts- und Insolvenzmonitoring.
Relevant für die zeitliche und betragsmäßige Abgrenzung von Masseschmälerungsansprüchen sowie für die Dokumentation der Sorgfalt in D&O-Schadenfällen.
BGH · II ZR 86/11
Der Insolvenzverwalter einer Publikums-KG nahm den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH wegen pflichtwidriger Geschäftsführung unmittelbar auf Ersatz eines bei der KG eingetretenen Schadens in Anspruch.
Erfasst der Schutz des Geschäftsführeranstellungsvertrags auch die Kommanditgesellschaft, deren Geschäfte die Komplementär-GmbH führt?
Ist die Geschäftsführung der KG die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH, kann die KG in den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses einbezogen sein und unmittelbar Ersatz verlangen. Zustimmungen der Gesellschafter entlasten nicht bei rechtswidrigen Maßnahmen oder beeinträchtigtem Gläubigerschutz.
Bei der GmbH & Co. KG endet die Verantwortung nicht an der formalen Grenze der Komplementär-GmbH. Aufgaben, Weisungen und Zustimmungslagen müssen für beide Gesellschaften nachvollziehbar dokumentiert werden.
Der Fall ist grundlegend für die Definition versicherter Unternehmen, Innenansprüche und Anspruchsteller in mehrstufigen D&O-Programmen.
BGH · II ZR 234/09
Vorstand und Aufsichtsrat hatten eine aktienrechtlich problematische Transaktion im Zusammenhang mit eigenen Aktien und einer Sacheinlage begleitet. Im Haftungsprozess beriefen sich Organmitglieder auf eingeholten Rechtsrat.
Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Organmitglied durch externen Rechtsrat von einem schuldhaften Rechtsirrtum entlasten?
Erforderlich sind ein unabhängiger und fachlich qualifizierter Berater, die vollständige Offenlegung des Sachverhalts und der Unterlagen sowie eine sorgfältige Plausibilitätskontrolle des Rats. Beruflich erworbene Spezialkenntnisse eines Aufsichtsratsmitglieds können den persönlichen Sorgfaltsmaßstab erhöhen.
Ein Gutachten ist kein automatischer Haftungsschutz. Auftrag, Informationsübergabe, Unabhängigkeit, Qualifikation, Rückfragen und die eigene Plausibilitätsprüfung sollten aktenfest dokumentiert sein.
Zentral für D&O-Fälle, in denen Organe Beratung als Entlastungsbeweis anführen, und für die Prüfung wissentlich oder fahrlässig begangener Pflichtverstöße.
OGH · 7 Ob 58/08t
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft stimmte Vereinbarungen über das Ausscheiden zweier Vorstandsmitglieder und den damit verbundenen Zahlungen zu. Die Gesellschaft verlangte später Schadenersatz von Aufsichtsratsmitgliedern.
Wann begründet die Zustimmung eines Aufsichtsrats zu wirtschaftlich nachteiligen Ausscheidensvereinbarungen persönliche Haftung?
Unternehmerische Entscheidungen des Aufsichtsrats sind aus der damaligen Informations- und Entscheidungslage zu beurteilen. Eine gerichtliche Nachprüfung führt nicht schon bei nachträglichem Misserfolg zur Haftung, sondern insbesondere bei einer geradezu unvertretbaren beziehungsweise eklatant unangemessenen Entscheidung.
Bei Vergütungs- und Trennungsentscheidungen sollten Alternativen, Prozessrisiken, Zeitdruck, Unternehmensinteresse und die wirtschaftliche Gesamtbelastung nachvollziehbar protokolliert werden.
Verdeutlicht den Ermessensspielraum des Aufsichtsrats und zugleich die Bedeutung einer belastbaren Ex-ante-Dokumentation für die D&O-Abwehr.
BGH · II ZR 48/06
Nach Eintritt der Insolvenzreife wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuer abgeführt. Zugleich stand die organschaftliche Ersatzpflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife im Raum.
Haftet ein Geschäftsleiter für Zahlungen, mit denen er zwingende sozial- oder steuerrechtliche Pflichten erfüllt, obwohl die Gesellschaft bereits insolvenzreif ist?
Die Erfüllung zwingender sozial- und steuerrechtlicher Zahlungspflichten kann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sein. Für die Haftung wegen anderer Zahlungen genügt grundsätzlich die Erkennbarkeit der Insolvenzreife; bei fehlender eigener Sachkunde ist unverzüglich qualifizierter Rat einzuholen.
Krisenzahlungen dürfen nicht pauschal freigegeben oder gestoppt werden. Jede Zahlung braucht eine dokumentierte insolvenz-, steuer- und sozialrechtliche Einordnung.
Bedeutsam für die Abgrenzung ersatzpflichtiger Zahlungen und den Entlastungsbeweis durch rechtzeitige fachkundige Beratung.
OGH · 8 ObA 78/02g
In der Geschäftsleitung einer Raiffeisenkasse waren Aufgaben auf Ressorts verteilt. Beanstandet wurde eine Kreditvergabe ohne ausreichende Bonitäts- und Rentabilitätsprüfung sowie eine Umgehung aufsichtsrechtlicher Solvabilitätsvorgaben.
Wie wirkt sich eine Ressortverteilung auf die persönliche Verantwortung mehrerer Geschäftsleiter aus?
Die Ressortverteilung führt zu abgestufter Verantwortung: Primär haftet das unmittelbar zuständige Organ für sein Ressort, andere Geschäftsleiter bleiben jedoch je nach Warnsignalen und Gesamtverantwortung zu Überwachung und Einschreiten verpflichtet. Im konkreten Fall wurde dem unmittelbar Zuständigen grobe Fahrlässigkeit angelastet.
Ressortpläne müssen klar, tatsächlich gelebt und durch Berichtslinien ergänzt werden. Auffälligkeiten lösen ressortübergreifende Nachfragen und Eskalationspflichten aus.
Wichtig für die individuelle Pflichtenzuordnung, den Verschuldensgrad und die gemeinsame Verteidigung mehrerer versicherter Personen.
OGH · 1 Ob 144/01k
Im Zusammenhang mit Unternehmensfortführung und Insolvenz wurden Pflichten und Haftung von Mitgliedern eines GmbH-Aufsichtsrats geprüft. Dabei ging es auch um die Arbeitsweise des Gremiums und die erforderliche Fachkunde.
Welche Mindestanforderungen gelten für einzelne Aufsichtsratsmitglieder und für die Willensbildung des Gremiums?
Jedes Mitglied muss über die zur Aufgabenbewältigung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Bloße Information einzelner Mitglieder ersetzt keine Aufsichtsratssitzung; bei schwierigen Fragen ist nötigenfalls externer Sachverstand beizuziehen. Ein freiwillig eingerichteter Aufsichtsrat unterliegt grundsätzlich denselben Pflichten wie ein obligatorischer.
Mandatsannahme, Fortbildung, Sitzungsfrequenz, Protokollierung und rechtzeitige Beiziehung von Experten sind eigenständige Elemente sorgfältiger Aufsichtsratsarbeit.
Grundlegend für die Beurteilung individueller Aufsichtsratspflichten und für D&O-Programme, die fakultative Kontrollgremien einschließen.
Eine Police beseitigt Organpflichten nicht. Sie kann aber Vermögen, Abwehrfähigkeit und Zugang zu spezialisierter Unterstützung sichern.
Das Unternehmen schließt die Police für einen definierten Kreis versicherter Personen ab. Im Zentrum stehen Prüfung, Abwehr und – bei gedeckten berechtigten Ansprüchen – Freistellung.
Unternehmens-D&O verstehenEine eigene Lösung kann persönliche Deckungskontrolle oder ergänzenden Schutz schaffen. Sie muss sauber mit Unternehmenspolicen, Subsidiarität und Anrechnung abgestimmt werden.
Persönliche D&O verstehenEr betrifft nicht den Vermögensschadenanspruch, sondern die Finanzierung der Verteidigung bei versicherten straf- oder verwaltungsrechtlichen Vorwürfen.
Strafrechtsschutz verstehenWir ordnen Organstruktur, Haftungsfelder und bestehende Versicherungen ein und prüfen D&O, persönliche D&O sowie Spezial-Strafrechtsschutz im Zusammenhang.
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