Haftungswissen
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Geschäftsführerhaftung in Österreich
§ 25 GmbHG bildet den zentralen Ausgangspunkt. Hinzu kommen zahlreiche Sonderpflichten aus Insolvenz-, Abgaben-, Sozialversicherungs- und Verwaltungsrecht.
Inhaltlicher Stand: 16.09.2026Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Die konkrete Pflichtenlage hängt von Größe, Branche, Ressortaufteilung, wirtschaftlicher Situation und regulatorischer Einordnung des Unternehmens ab.
Worauf es ankommt
- Die Business Judgement Rule schützt informierte, unbefangene Entscheidungen zum Wohl der Gesellschaft.
- Zwingende Legalitätspflichten können nicht durch unternehmerisches Ermessen verdrängt werden.
- In der Unternehmenskrise steigen Informations-, Prüfungs- und Dokumentationsanforderungen.
- Behördliche, abgabenrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Haftungstatbestände sind gesondert zu prüfen.
Was sich absichern lässt
D&O, Spezial-Strafrechtsschutz und gegebenenfalls Vermögensschaden-Rechtsschutz ergänzen einander. Geldstrafen und vorsätzlich verursachte Schäden sind grundsätzlich nicht frei versicherbar.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Die konkrete Haftungs- und Deckungslage hängt vom Einzelfall, der aktuellen Rechtslage und dem jeweiligen Versicherungsvertrag ab.