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OGH · 8 ObA 78/02g · Entscheidung

Abgestufte Organverantwortung bei Ressortverteilung

2002-08-08

Sachverhalt

In der Geschäftsleitung einer Raiffeisenkasse waren Aufgaben auf Ressorts verteilt. Beanstandet wurde eine Kreditvergabe ohne ausreichende Bonitäts- und Rentabilitätsprüfung sowie eine Umgehung aufsichtsrechtlicher Solvabilitätsvorgaben.

Rechtsfrage

Wie wirkt sich eine Ressortverteilung auf die persönliche Verantwortung mehrerer Geschäftsleiter aus?

Entscheidung

Die Ressortverteilung führt zu abgestufter Verantwortung: Primär haftet das unmittelbar zuständige Organ für sein Ressort, andere Geschäftsleiter bleiben jedoch je nach Warnsignalen und Gesamtverantwortung zu Überwachung und Einschreiten verpflichtet. Im konkreten Fall wurde dem unmittelbar Zuständigen grobe Fahrlässigkeit angelastet.

Praxisrelevanz

Ressortpläne müssen klar, tatsächlich gelebt und durch Berichtslinien ergänzt werden. Auffälligkeiten lösen ressortübergreifende Nachfragen und Eskalationspflichten aus.

Versicherungsbezug

Wichtig für die individuelle Pflichtenzuordnung, den Verschuldensgrad und die gemeinsame Verteidigung mehrerer versicherter Personen.

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