NIS2: Verantwortung der Geschäftsleitung
Artikel 20 der NIS2-Richtlinie verlangt, dass Leitungsorgane die Risikomanagementmaßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und an Schulungen teilnehmen. Die konkrete Haftung richtet sich nach der jeweils geltenden nationalen Umsetzung.
Worauf es ankommt
- Cyberrisiken gehören in Governance, Berichtswesen und Entscheidungsdokumentation.
- Die Geschäftsleitung muss Zuständigkeiten, Kontrollen und Eskalationswege nachvollziehbar festlegen.
- Delegation an IT, CISO oder Dienstleister erfordert Auswahl, Ausstattung und Überwachung.
- D&O, Cyberversicherung und Strafrechtsschutz decken unterschiedliche Folgen desselben Vorfalls.
Versicherungsbezug
Cyberversicherung schützt primär das Unternehmen vor versicherten Cyberfolgen. D&O betrifft persönliche Haftungsansprüche gegen Organpersonen. Strafrechtsschutz finanziert die Verteidigung in versicherten Verfahren.